Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Leistungen der InfinityLoop GmbH & Co. KG
Stand: 21.01.2019
§1 Allgemeines / Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbezie-hungen mit unseren Kunden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten gegenüber unseren Kunden auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen oder vorbehaltlos Leistungen erbringen.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2 § Angebot und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Sie sind lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung.
2.2 Die Bestellung des Kunden ist ein bindender Antrag auf Abschluss eines Vertrags. Der Kunde ist an seinen Antrag zwei Wochen gebunden. Die Annahmeerklärung der Bestellung erfolgt durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden.
2.3 Maßgebliche Vertragsgrundlage für unsere Leistungen ist ein Auftrag mit Lastenheft des Kunden.
§ 3 Leistungen
3.1. Wir bieten Leistungen auf dem Gebiet der Anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung (FuE) sowie Dienstleistungen in folgenden Geschäftsfeldern:
– Schulung,
– Beratung,
– Entwicklung,
– Funktionsmuster und Prototypenbau,
– Prüfstand-& Testumgebung Entwicklung,
– Fertigung,
– Vertrieb
in den Bereichen der Messdatenerfassung und Analyse inklusive entsprechender schulungsrelevanter Grundlagen, sowie der Anwendung der resultierenden Kenntnisse von Hardware und Software. Vereinfachend wird die vertragsgegenständliche Leistung daher nachfolgend „Leistung“ genannt.
3.2 Wir schulden bei Beauftragung keinen Erfolg im Sinne erwarteter Einsparungs- und/oder Gewinnerhöhungsziele seitens des Kunden. Unsere Vergütung sowie eventueller Aufwendungsersatz fallen unabhängig vom Erfolg an.
3.3 Wir schulden bei Entwicklungen mit Neuheitswert (FuE) keinen Erfolg, unsere Vergütung eventueller Aufwendungsersatz fallen unabhängig vom Erfolg an.
3.4 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten und anderen Unterlagen gemachten Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen und dergleichen sind nur dann maßgebend, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ bestätigt worden sind. Wir sichern dem Kunden insbes. keine Eignung der Materialien für bestimmte Einsatzzwecke zu.
3.5 Verzögert sich die Fertigstellung der Leistung aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten ist, geht dies nicht zu unseren Lasten. Dies gilt auch für Verzögerungen, die sich aus Änderungswünschen des Kunden ergeben.
3.6 Vereinbarungen über Änderungswünsche des Kunden und/oder die Verschiebung von Liefer- bzw. Leistungsterminen bedürfen der Textform.
3.7 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit der Leistung nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme. Ebenso rechtfertigen Verzögerungen aus Änderungswünschen des Kunden nicht die Abnahmefähigkeit der Leistung bezüglich der ursprünglichen Anforderungen an die Leistung.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die sich aus dem jeweiligen Angebot ergebenden Preise verstehen sich als Nettopreise. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie eventuelle Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale u. Ä. werden gesondert berechnet.
4.2 Änderungen auf Basis der Wünsche des Kunden, die über die ursprünglich getroffene Vereinbarung des Leistungsumfangs hinausgehen, werden zusätzlich kalkuliert und erhöhen das Gesamtauftragsvolumen.
4.3 Alle Rechnungen sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, 14 Tage nach Rechnungsdatum in vollem Umfang fällig. Die Rechnungslegung durch uns erfolgt mit Erbringung der Leistung bzw. Teilleistung entsprechend der vereinbarten Leistungsdefinition. Sofern fällige Rechnungen vom Kunden nicht bezahlt werden sind wir berechtigt, den Kunden schriftlich oder in Textform zu mahnen. Mit jedem Mahnschreiben verwirkt der Kunde eine Mahnunkostenpauschale von 5,00 €. Wir sind berechtigt, unabhängig von der verwirkten Mahnunkostenpauschale einen höheren Unkostenbetrag nachzuweisen, und diesen dem Kunden gegenüber geltend zu machen.
4.4 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den vereinbarten Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
4.5 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
§ 5 Liefertermine und Fristen
5.1 Liefertermine oder Fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Kunden voraus. Die Lieferfrist beginnt insbesondere nicht, bevor der Kunde alle eventuell von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, Leistungen vereinbarter Anzahlungen etc. an uns übergeben hat.
5.2 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (nicht Verfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vor-schriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden.
5.3 Die Lieferung erfolgt ab unserem Hauptfirmensitz, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
5.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist dies für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5.5 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 5 % des Rechnungsbetrages pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kun-den bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlicher geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung alle unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung) behalten wir uns das Eigentum an unseren Erzeugnissen vor.
6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörende Erzeugnisse erfolgen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Erzeugnisse auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Preis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4 Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
- a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Erzeugnisse entstehenden Erzeugnisse, zu deren vollen Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritte deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Erzeugnisse. Im Übrigen gilt für das Entstehen der Erzeugnisse, das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
- b) Die aus dem Weiterverkauf der Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unsere etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderung.
- c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheit unsere Forderungen um mehr als 10 Prozent, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 7 Berichterstattung
Wir informieren den Kunden rechtzeitig über (nach unserem Kenntnisstand) vorauszusehende oder bereits eingetretene Komplikationen, welche ein erfolgreiches Abschließen eines Projektes (im Sinne des voraussichtlichen Übertretens zeitlicher und/oder finanzieller Vereinbarungen) gefährdet.
§ 8 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass uns alle für die Ausführung unserer Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, uns alle Informationen erteilt werden und wir von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit durch uns bekannt werden. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
§ 9 Gewährleistung / Haftung
9.1 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit des Erzeugnisses getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit des Erzeugnisses gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, sowohl des Kunden als auch diese von uns. Die Produktbeschreibungen werden der anderen Vertragspartei vor der Bestellung überlassen oder in gleicher Weise, wie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen (Lastenheft).
9.2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter, z. B. Werbeaussagen übernehmen wir jedoch keine Haftung.
9.3 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung nur der Zugang bei uns entscheidend ist. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier die Frist nur gewahr ist, wenn innerhalb der zwei Wochen die Anzeige bei uns eingeht. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
9.4 Für Schäden wegen Rechtsmängeln, insbesondere wegen Verletzungen von Urheberrechten Dritter haftet der Kunde unbeschränkt für vom Kunden zur Projektabwicklung bereitgestellte Gegenstände oder Unterlagen.
9.5 Von Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und/oder Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch, fertigungsbedingte Fehler durch Dritte, Materialfehler, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden, sowie Folgen dieser.
9.6 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatz. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners oder eines Dritten, insbesondere nicht für eventuelle Kosten für Fertigungsänderungen.
9.7 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
9.8 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mängelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
9.9 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmung nichts anders ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
9.10 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahr-lässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur:
- a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.11 Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.12 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 10 Urheberrechte und Veröffentlichungen
10.1 Wir behalten uns an den erbrachten Leistungen – soweit diese hierfür geeignet sind – das Urheberrecht vor. Der Kunde darf die im Rahmen des Auftrages definierte Leistung nur nach vollständiger Zahlung der Vergütung und nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Die Veröffentlichung und Vervielfältigung der Leistungen aus einer Zusammenarbeit zu Werbe- und sonstigen Geschäftszwecken, auch deren auszugsweise Verwendung, bedürfen der schriftlichen Einwilligung von uns.
10.2 Bei Übergabe von Software gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers. Leistungsumfang und Anwendungsbeschränkungen ergeben sich aus diesen Lizenzbedingungen.
10.3 Erbringen wir unsere Leistungen nach Zeichnung, Plänen, Entwürfen oder sonstigen Vorgaben des Kunden, so stellt unser dieser von allen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Schutzrechtsverletzung frei.
§ 11 Schweigepflicht, Datenschutz
11.1 Der Kunde ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, egal ob es sich dabei um uns selbst oder unsere Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass wir den Kunden schriftlich und vorab von dieser Schweigepflicht entbinden. Der Kunde darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von uns, die ihm im Rahmen der Vertragsabwicklung zur Kenntnis gelangen, weder für sich verwerten, noch Dritten mitteilen. Der Kunde ist verpflichtet, ihm anvertraute personenbezogene Daten nur im Zusammenhang mit der Abwicklung des vorliegenden Projektvertrages, zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Sofern die Einschaltung Dritter erforderlich wird, muss der Kunde dieselben Pflichten dem Dritten entsprechend auferlegen.
11.2 Wir verpflichten uns den geschilderten Verpflichtungen aus 11.1 in selbem Maße.
11.3 Die geschilderten Verpflichtungen entsprechend 11.1 & 11.2 gelten auch nach Beendigung oder Auflösung dieses Vertrages weiterhin auf unbestimmte Zeit.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklaerung.
§ 12 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
12.1 Wenn in der Leistungsdefinition nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Kunde, alle ihm von uns zur Verfügung gestellten Prototypen, Unterlagen, Datenträger und/oder sonstige Materialien nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert und innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsbeendigung zurückzugeben.
12.2 Gleiches gilt umgekehrt für uns überlassene Prototypen, Unterlagen, Datenträger und/oder sonstige Materialien.
§ 13 Kündigung
13.1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.
13.2 Als wichtige Kündigungsgründe für uns gelten insbesondere:
- a) nicht oder nicht fristgemäße Zahlung von Vorschüssen oder Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine durch den Auftraggeber.
- b) Annahmeverzug des Auftraggebers.
13.3 Nach wirksamer Kündigung übergeben wir dem Auftraggeber das bis zur Kündigung erreichte Ergebnis, in einer dann zu vereinbarenden Frist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an uns die bis dahin entstandenen Teilleistungen und Auslagen zu vergüten. Im Übrigen gilt § 649 BGB, es sei denn, wir hätten die Kündigung verschuldet.
13.4 Ein Rücktritt bedarf grundsätzlich der Schriftform.
13.5 Weitere Ansprüche des Kunden bestehen nicht.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Die Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Korrespondenz und alle sonstigen Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen. Dies gilt auch für die gesamte übrige Dokumentation. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
14.2 Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, namentlich des BGB/HGB. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) gilt nicht.
14.3 Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.